Satzung

AUSZUG AUS DER SATZUNG

P A U E N H O F  VEREIN für TIBETISCHEN BUDDHISMUS e.V.

§1 Name, Sitz, steuerbegünstigte Zwecke, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen “Pauenhof, Verein für tibetischen Buddhismus (e.V.)”. Sitz des Vereins ist Duisburg. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ‑ “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck
Zweck des Vereines ist die Pflege und Förderung der buddhistischen Religion gemäß aller Schulen des Buddhismus und insbesondere ‑ ohne Vorbehalt gegenüber den anderen Schulen ‑ des tibetischen Buddhismus. Im Rahmen der buddhistischen Religion sollen Philosophie, Medizin, Kunst, Wissenschaft, religiöser Tanz und Musik, Film, Fotografie, Handwerk, Druckkunst, Ökologie und umweltfreundliche Technik bewahrt, gelehrt und gefördert werden. Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
*Schaffung und Unterhaltung von Räumlichkeiten und Gelände, die geeignet sind, religiöse Praxis und Studien gemäß der buddhistischen Überlieferungen durchzu­führen.
*Bewahrung der mündlichen Traditionen des Buddhismus der tibetischen Tradition.
*Förderung der buddhistischen Wissenschaften und Künste und Austausch mit westlichen Wissenschaften und Künsten.
*Durchführung von Veranstaltungen (religiöse Praxis, Meditation, Vorträge, Seminare, Kongresse, Pilgerfahrten usw.).
*Einladung von qualifizierten Lehrern aller buddhistischen Traditionen sowie anderer relevanter Kultur‑ und Wissensgebiete.
*Aufbewahrung und Pflege von Reliquien, Skulpturen, religiösen Bildern und anderen religiösen Kunstgegenständen.
*Einrichtung und Unterhaltung von Büchereien, Audio‑, Video‑ und Fotoarchiven.
*Verfügbarmachen der Lehren über die Medien.
*Unterstützung buddhistischer Gemeinden im In‑ und Ausland.
*Unterstützung religiös Verfolgter sowie hilfsbedürftiger Personen, die in innere oder äußere Not geraten sind.

§3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Vermögen bei Auflösung
Bei AufIösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Verein “Deutsche Tibethilfe e.V. München”. Dieser hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die den Zwecken des hiesigen Vereins möglichst ähnlich sind.